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Gesetzliche Regelungen zur Anleinpflicht von Hunden

Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen in NRW, die sich mit der Anleinpflicht von Hunden beschäftigen. Hier sind nur stichwortartig einige dieser Gesetze zitiert. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.

So erlaubt zum Beispiel das Landesforstgesetz das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Mitgeführte Hunde müssen außerhalb von Wegen angeleint sein.

Laut Landschaftsgesetz-NRW ist in der freien Landschaft das Betreten von privaten Wegen, Wirtschaftswegen und Feldrainen, Böschungen und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Stillegungsflächen hingegen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen! Rechte der Eigentümer und anderer Erholungssuchender dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden! Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, gefangen oder verletzt werden, konsequenterweise auch nicht durch ihren Vierbeiner!

Das Landeshundegesetz bestimmt, dass Hunde an bestimmten Plätzen, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, in Fußgängerzonen, an Hauptstraßen und auch in "im Zusammenhang bebauten Flächen" angeleint werden müssen (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung des LHG NRW).

Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde oder Katzen in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen zu lassen! Laut diesem Gesetz ist es bestimmten Personen (behördlich bestätigte Jagdaufseher und Jagdausübungsberechtigte und mit dem Jagdschutz beauftragte Forstbeamte) erlaubt, wildernde Hunde und Katze zu schießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. Im Bundesjagdgesetz steht zusätzlich, das Wild unbefugt an seinen Zuflucht- oder Brutstätten nicht aufgesucht werden darf.

Für Rheine existiert noch eine weitere lokale Vorschrift, dass Hunde an bestimmten Orten angeleint werden müssen.